RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0003 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160155.X01

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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