RS Vwgh 1990/12/6 90/06/0113

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt zwar keinen Rechtsanspruch darauf, daß Pläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, es steht ihm jedoch ein Recht darauf zu, daß die Pläne eine zur Verfolgung seiner Rechte ausreichende Information vermitteln (Hinweis E 30.6.1988, 86/06/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060113.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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