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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt zwar keinen Rechtsanspruch darauf, daß Pläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, es steht ihm jedoch ein Recht darauf zu, daß die Pläne eine zur Verfolgung seiner Rechte ausreichende Information vermitteln (Hinweis E 30.6.1988, 86/06/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060113.X01Im RIS seit
11.07.2001