Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/20 89/06/0100 6Stammrechtssatz
Eine Verletzung von Rechten des Nachbarn kann nur
durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten, nicht jedoch durch die Unterlassung einer solchen Festlegung, da diesfalls - mag darin auch ein Verstoß gegen § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 liegen - dem Nachbarn die Geltendmachnung aller diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8783 A/1975).
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060135.X05Im RIS seit
03.05.2001