RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0026

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0151 E 18. April 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der Abspruch eines baupolizeilichen Befehls muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, was im Detail beseitigt werden soll.

Schlagworte

Spruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060026.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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