Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0151 E 18. April 1985 RS 3Stammrechtssatz
Der Abspruch eines baupolizeilichen Befehls muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, was im Detail beseitigt werden soll.
Schlagworte
Spruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060026.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009