RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0155

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §10;
GrEStG 1955 §11;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0165

Rechtssatz

Es liegt kein Ermessensfehler und keine sonstige Rechtswidrigkeit vor, wenn die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme mit den Interessen der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung begründet und auch dargelegt wird, daß unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, welches Tatbestandserfordernis sich auf die Interessen des AbgPfl bezieht, nicht unberücksichtigt bleiben könne, daß der Erwerber eines Grundstückes durch die Nichtigerklärung des tatsächlich bezahlten Preises gg die Interessen der Allgemeinheit verstoßen habe (Hinweis

E 16.10.1986, 85/16/0102, 0103, ÖStZB 1987, 390;

E 2.4.1987, 86/16/0130, 0131, 0132, 0133, ÖStZB 1988, 163).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160155.X07

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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