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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0165Rechtssatz
Es liegt kein Ermessensfehler und keine sonstige Rechtswidrigkeit vor, wenn die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme mit den Interessen der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung begründet und auch dargelegt wird, daß unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, welches Tatbestandserfordernis sich auf die Interessen des AbgPfl bezieht, nicht unberücksichtigt bleiben könne, daß der Erwerber eines Grundstückes durch die Nichtigerklärung des tatsächlich bezahlten Preises gg die Interessen der Allgemeinheit verstoßen habe (Hinweis
E 16.10.1986, 85/16/0102, 0103, ÖStZB 1987, 390;
E 2.4.1987, 86/16/0130, 0131, 0132, 0133, ÖStZB 1988, 163).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160155.X07Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008