RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VStG §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0209 E 15. März 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlich Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung einer Beschlagnahme nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160179.X03

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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