RS VwGH Erkenntnis 1990/12/06 90/06/0123

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Rechtssatz

Die Steiermärkische Bauordnung räumt Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie (der zu bebauenden Grundfläche) auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl Hauer, der Nachbar im Baurecht, Auflage 2, 1986, Seite 173, sowie E vom 27.4.1989, 88/06/0134).

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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