RS Vwgh 1990/12/6 90/06/0140

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs2;
BauO Tir 1989 §40 Abs1;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litf;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 40 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter und dritter Satz Tir BauO geht hervor, daß die Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten mit Bescheid zu erfolgen hat. Fehlt ein solcher Bescheid (hier: bloß mündlicher Auftrag des Bgm ohne niederschriftliche Beurkundung), wird die Übertretung nach § 53 Abs 1 lit f Tir BauO zu Unrecht angelastet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060140.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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