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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 40 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter und dritter Satz Tir BauO geht hervor, daß die Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten mit Bescheid zu erfolgen hat. Fehlt ein solcher Bescheid (hier: bloß mündlicher Auftrag des Bgm ohne niederschriftliche Beurkundung), wird die Übertretung nach § 53 Abs 1 lit f Tir BauO zu Unrecht angelastet.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060140.X01Im RIS seit
03.05.2001