RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden dürfen ein nachträgliches Bauansuchen, das rechtskräftig abgewiesen wurde, ihrer Entscheidung über den Abbruch einer baulichen Anlage zugrundelegen, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bei den Gerichtshöfen des öff Rechts abwarten zu müssen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060026.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten