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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden dürfen ein nachträgliches Bauansuchen, das rechtskräftig abgewiesen wurde, ihrer Entscheidung über den Abbruch einer baulichen Anlage zugrundelegen, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bei den Gerichtshöfen des öff Rechts abwarten zu müssen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060026.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009