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L82000 BauordnungNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Eine Verfahrensverzögerung der Baubehörde mit der Entscheidung über das Baubewilligungsgesuch bis zu einer Änderung des Gesetzes macht das Zuwarten des Bauwerbers mit der bewilligungspflichtigen Baumaßnahme nicht unzumutbar.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060183.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017