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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25 lita;Rechtssatz
Der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Objekt hergestellt wird, und nicht der Baubeauftragte hat darauf zu achten, daß ein Gebäude gemäß der Baubewilligung hergestellt wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Gebäude im Interesse des Baubeauftragten errichtet und vom Bauherrn an diesen verleast wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060215.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009