RS Vwgh 1990/12/6 88/06/0215

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Objekt hergestellt wird, und nicht der Baubeauftragte hat darauf zu achten, daß ein Gebäude gemäß der Baubewilligung hergestellt wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Gebäude im Interesse des Baubeauftragten errichtet und vom Bauherrn an diesen verleast wird.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060215.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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