RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Der Spruch eines baupolizeilichen Auftrages muß so bestimmt sein, daß er Gegenstand einer Vollstreckung sein kann, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf. Die Konkretisierung kann auch durch Bezugnahme auf planliche Darstellungen erfolgen (hier: Schließung von Fensteröffnungen).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060027.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten