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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch eines baupolizeilichen Auftrages muß so bestimmt sein, daß er Gegenstand einer Vollstreckung sein kann, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf. Die Konkretisierung kann auch durch Bezugnahme auf planliche Darstellungen erfolgen (hier: Schließung von Fensteröffnungen).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060027.X02Im RIS seit
07.05.2001