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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Wenn in der Beschwerde an den VfGH nur Gründe zum Nachweis der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden und dem Bf nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH von diesem ein Mängelbehebungsauftrag zum Nachtrag der Gründe erteilt wird, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit vor dem VwGH stützt, so sind Hinweise im Mängelbehebungsschriftsatz auf Gründe, die in der Stammbeschwerde vorgetragen wurden, unbeachtlich, weil durch diese Verweisung dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wird.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1991140163.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010