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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §54b Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe - Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe abgewiesen hat. Derartige Bescheide, die keine Änderung des bis zu ihrer Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirken, sind einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzuweisen war.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990130033.A01Im RIS seit
10.12.1990