RS Vwgh 1990/12/10 AW 90/13/0033

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Veröffentlicht am 10.12.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe - Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe abgewiesen hat. Derartige Bescheide, die keine Änderung des bis zu ihrer Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirken, sind einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzuweisen war.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990130033.A01

Im RIS seit

10.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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