RS Vwgh 1990/12/10 91/14/0163

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Veröffentlicht am 10.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §294 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn ein Widerrufsvorbehalt nicht besonders determiniert ist, berechtigen nur zureichende sachliche Gründe zur Ausübung des Widerrufs (Hinweis E 21.9.1989, 87/07/0119).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1991140163.X02

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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