RS Vwgh 1990/12/11 88/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
WEG 1975;

Rechtssatz

Die Umwidmung einzelner Räume einer Wohnung, ohne daß diese als solche verloren ginge, kann nicht der Umwidmung "von Wohnungen", also des gesamten Objektes, gleichgehalten werden. Damit besteht nach § 134 Abs 3 Wr BauO im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung (sofern eine solche überhaupt erforderlich ist) keine Parteistellung der anderen Wohnungseigentümer, und damit auch nicht das Erfordernis ihrer Zustimmung gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten