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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Umwidmung einzelner Räume einer Wohnung, ohne daß diese als solche verloren ginge, kann nicht der Umwidmung "von Wohnungen", also des gesamten Objektes, gleichgehalten werden. Damit besteht nach § 134 Abs 3 Wr BauO im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung (sofern eine solche überhaupt erforderlich ist) keine Parteistellung der anderen Wohnungseigentümer, und damit auch nicht das Erfordernis ihrer Zustimmung gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X01Im RIS seit
11.07.2001