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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine dem § 477 Z 5 ZPO entsprechende Nichtigkeit mangels Beiziehung aller Parteien ist dem Verwaltungsverfahren in dieser Form fremd. Ebenso wie dem übergangenen Nachbarn steht auch dem übergangenen Miteigentümer lediglich das Recht der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid zu, in der er alles das nachtragen kann, was er im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz hätte vorbringen können.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X04Im RIS seit
11.07.2001