RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0199

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 539; ÖStZ 1992, 227;

Rechtssatz

Von einem landwirtschaftlichen Teilbetrieb kann nur dann gesprochen werden, wenn dieser durch eigene Wirtschaftsgebäude, eigene Geräte und eigene Arbeitskräfte als selbständiger Organismus nach außen in Erscheinung tritt. Außerdem ist eine besondere Viehhaltung und eine gesonderte Rechnungsführung erforderlich. Der Umstand, daß die verkauften Flächen über eine eigene Hofstelle verfügt hätten, vermag für sich allein einen Teilbetrieb nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140199.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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