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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 539; ÖStZ 1992, 227;Rechtssatz
Von einem landwirtschaftlichen Teilbetrieb kann nur dann gesprochen werden, wenn dieser durch eigene Wirtschaftsgebäude, eigene Geräte und eigene Arbeitskräfte als selbständiger Organismus nach außen in Erscheinung tritt. Außerdem ist eine besondere Viehhaltung und eine gesonderte Rechnungsführung erforderlich. Der Umstand, daß die verkauften Flächen über eine eigene Hofstelle verfügt hätten, vermag für sich allein einen Teilbetrieb nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140199.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009