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L69007 Sonstiges Wasserrecht TirolNorm
Satzung Wassergenossenschaft Amtsbach 1976 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;Rechtssatz
Im in Hinblick auf § 73 Abs 1 lit b WRG und § 73 Abs 1 lit e WRG zulässigen Zweck der Wassergenossenschaft Amtsbach, der nach § 1 die Erhaltung des Amtsbachgerinnes und die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen des Einlaufes verfolgt, um den geordneten Lauf des Wassers zu gewährleisten, ist nicht nur die Erhaltung des "trockenen" Gerinnes, sondern auch die Versorgung des Gerinnes mit dem den Genossenschaftsmitgliedern auf Grund der ihnen erteilten Konsense zustehenden Wasser zu erblicken. Der Zweck der Wassergenossenschaft Amtsbach umfaßt auch deren Befugnis mit, gegebenenfalls zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für ihre Mitglieder aufzutreten und erforderlichenfalls auch Anträge bei der Wasserrechtsbehörde zu stellen. Diese Befugnis folgt unmittelbar aus dem Genossenschaftszweck der Verwirklichung von Einzelinteressen durch die gebildete Gemeinschaft und bedarf keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Satzungen (Hinweis E 8.10.1987, 87/07/0087) oder in einzelnen, der Wassergenossenschaft von ihren Mitgliedern ausgestellten Vollmachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009