RS Vwgh 1990/12/11 90/07/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat eine Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070160.X01

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten