RS Vwgh 1990/12/11 89/07/0186

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Besprechung in:Ecolex 5/1991, S 360;

Rechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt - hier eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 31 Abs 3 WRG -, in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen (Hinweis E 16.4.1956, 936/56, VwSlg 4040 A/1956).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070186.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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