RS Vwgh 1990/12/11 90/05/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82009 Bauordnung Wien
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §43 Abs1 impl;
BauO OÖ 1976 §49 impl;
BauO Wr §134;
BauO Wr §63;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0043 E 22. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 43 OÖ BauO in Verbindung mit § 49 leg cit ergibt sich, dass Antragsteller im Baubewilligungsverfahren ausschließlich der Bauwerber ist. Die Zustimmung der Grundeigentümer ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, nur ein Beleg des Ansuchens. Abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, hat lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über sein Bauansuchen. Die Grundeigentümer nehmen an der Bauverhandlung nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtssprechung des VwGH liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum betreffende Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050078.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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