RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0226

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
BAO §192;
BAO §295;
EStG 1972 §28 Abs1;

Rechtssatz

Sonderaufwendungen einzelner Gesellschafter sind im Spruch des Feststellungsbescheides und nicht erst anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer des einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind (Sonderwerbungskosten; Hinweis E 20.9.1988, 86/14/0044). Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die rechtsfreundliche Vertretung betreffend eine Liegenschaft stellen solche Sonderwerbungskosten dar. Sie sind daher bereits im Feststellungsbescheid und nicht erst im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140226.X05

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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