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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0228Rechtssatz
Ob in den Spruch eines Auftrages gem § 129 Abs 10 Wr BauO die Ermächtigung aufgenommen wurde, um nachträgliche Bewilligung des konsenswidrigen Zustandes anzusuchen, ist unerheblich, weil § 129 Abs 10 Wr BauO dies nicht ausdrücklich vorsieht; einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages steht ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für diese Änderung aber ohnehin entgegen (Hinweis E 14.11.1989, 89/05/0141, E 6.11.1990, 90/05/0130).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050227.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009