RS Vwgh 1990/12/11 88/05/0227

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0228

Rechtssatz

Ob in den Spruch eines Auftrages gem § 129 Abs 10 Wr BauO die Ermächtigung aufgenommen wurde, um nachträgliche Bewilligung des konsenswidrigen Zustandes anzusuchen, ist unerheblich, weil § 129 Abs 10 Wr BauO dies nicht ausdrücklich vorsieht; einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages steht ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für diese Änderung aber ohnehin entgegen (Hinweis E 14.11.1989, 89/05/0141, E 6.11.1990, 90/05/0130).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050227.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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