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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Fruchtgenußberechtigter, der im Bauverfahren nicht als Bauwerber aufgetreten ist, kann weder durch die Versagung der Baubewilligung in seinen durch die Wr BauO gewährleisteten Rechten verletzt werden noch durch eine - auch ohne seine Zustimmung erfolgte - Erteilung der Baubewilligung, weil er nicht einmal Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBaubewilligung BauRallg6Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050078.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012