RS Vwgh 1990/12/11 90/05/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Fruchtgenußberechtigter, der im Bauverfahren nicht als Bauwerber aufgetreten ist, kann weder durch die Versagung der Baubewilligung in seinen durch die Wr BauO gewährleisteten Rechten verletzt werden noch durch eine - auch ohne seine Zustimmung erfolgte - Erteilung der Baubewilligung, weil er nicht einmal Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBaubewilligung BauRallg6Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050078.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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