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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
FPolG NÖ 1974 §14 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 1 und 4 NÖ FGG handelt es sich nicht um ein fortgesetztes Delikt; dh, hinsichtlich eines neuen Kehrtermines wird bei neuerlicher Unterlassung der zeitgerechten Ankündigung ein weiteres Delikt gesetzt (Hinweis E 29.5.1990, 89/05/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050215.X01Im RIS seit
30.11.2000