RS Vwgh 1990/12/11 90/08/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 88/12/0074 1

Stammrechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080136.X01

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten