RS Vwgh 1990/12/11 87/05/0011

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/05/0012 Siehe:82/05/0183 B 22. März 1983

Rechtssatz

Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben eine allenfalls eingetretene Präklusion nach § 42 AVG zu beachten (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144). Dabei muß den Einwendungen, die der Präklusion eines unter Rechtsbelehrung nach § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung Geladenen entgegenstehen, entnommen werden können, die Verletzung welchen Rechtes geltend gemacht wird (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0070, E 24.4.1990, 89/04/0178).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050011.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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