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L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/05/0012 Siehe:82/05/0183 B 22. März 1983Rechtssatz
Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben eine allenfalls eingetretene Präklusion nach § 42 AVG zu beachten (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144). Dabei muß den Einwendungen, die der Präklusion eines unter Rechtsbelehrung nach § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung Geladenen entgegenstehen, entnommen werden können, die Verletzung welchen Rechtes geltend gemacht wird (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0070, E 24.4.1990, 89/04/0178).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050011.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015