RS Vwgh 1990/12/11 89/07/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §1;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §2;
WRG 1959 §3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;

Rechtssatz

Für die Frage, ob die auf Grund eines Antrages eines Dritten erlassene einstweilige Vefügung zur vorläufigen Gefahrenabwehr iSd § 122 Abs 1 WRG auszusprechen war oder nicht, spielt die Qualifikation eines Gewässers als privates oder öffentliches bzw als natürliches oder künstliches keine Rolle, weil die objektiv festgestellte Gefahr im Verzuge von derartigen rechtlichen Beurteilungen nicht abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten