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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;Rechtssatz
Für die Frage, ob die auf Grund eines Antrages eines Dritten erlassene einstweilige Vefügung zur vorläufigen Gefahrenabwehr iSd § 122 Abs 1 WRG auszusprechen war oder nicht, spielt die Qualifikation eines Gewässers als privates oder öffentliches bzw als natürliches oder künstliches keine Rolle, weil die objektiv festgestellte Gefahr im Verzuge von derartigen rechtlichen Beurteilungen nicht abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009