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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 41;Rechtssatz
Ein Inventurmangel liegt vor, wenn sowohl halbfertige Waren (Hinweis E 11.12.1990, 89/14/0109) als auch im Betrieb noch vorhandene, nicht mehr bewertbare Waren in der Inventur nicht aufscheinen. Eine unvollständige oder unrichtige Erfasssung der Bestände ist bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit iSd § 184 BAO zu werten. Daß bei der Warenübernahme von einer GmbH die Position "Diverses" nicht aufgeschlüsselt war, berechigt den Steuerpflichtigen nicht, allenfalls unter diese Position fallende Waren bei der Inventur unberücksichtigt zu lassen. Allfällige Umbauten von Antiquitäten sind als generelle Begründung dafür, daß ein Nachvollziehen des Wareneinganges bis zum Verkauf nicht möglich war, untauglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140177.X01Im RIS seit
11.12.1990