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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach § 275 BAO zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Die Verlängerung der gesetzten Mängelbehebungsfrist obliegt dem Ermessen der Abgabenbehörde, welches iSd § 20 BAO auszuüben ist.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140241.X03Im RIS seit
11.12.1990Zuletzt aktualisiert am
28.11.2011