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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;Rechtssatz
Die von einem mit Wasser beschickten künstlichen Gerinne, welches an mehreren Stellen schadhaft und instandhaltungsbedürftig ist, ausgehende Überschwemmungsgefahr stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die einstweilige Verfügung dar, dieses Gerinne vorerst trockenzulegen. Eine Entscheidung darüber, wer für die Kosten der durchzuführenden Instandhaltung dieses Gerinnes aufzukommen hat, ist im Rahmen dieser wegen Gefahr im Verzuge erlassenen einstweiligen Verfügung nicht zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009