RS Vwgh 1990/12/11 89/14/0219

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 375;

Rechtssatz

Die Konkurrenzlage spricht im Beschwerdefall dafür, daß der Firmenwert nicht auf Wettbewerbsvorteilen sachlicher Art beruht, sondern auf persönlichen Komponenten. Steht nicht fest, daß letztere weniger Gewicht haben, so ist schon im Falle der Gleichgewichtung abnutzbarer und nicht abnutzbarer Komponenten des Firmenwertes die Abnutzbarkeit und damit die Absetzbarkeit des gesamten Firmenwertes, der ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut darstellt, ergeben (Hinweis E 5.3.1986, 84/13/0062). Schlüssigkeitsprüfung der Beweiswürdigung der belBeh zum Ausmaß der zum Firmenwert beizutragenden Komponenten (im zweiten Rechtsgang, Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140219.X01

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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