RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Unter einer Ausfertigung kann nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da eine Ablichtung eines dreifach zu erstattenden Schriftsatzes nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsvertreters des Bf versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Bf dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (Hinweis B 17.10.1989, 89/14/0194).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140220.X01

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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