RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0183

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §26;
EStG 1972 §1 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein inländischer Wohnsitz nicht nachgewiesen wurde, stellt sich die allenfalls bedeutsame Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht, weil eine Aufteilung von Einkommensbesteuerungsrechten zwischen Österreich und einem anderen Staat für diesen Fall von vornherein nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde darf daher unbeschränkte Steuerpflicht des Bf annehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140183.X04

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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