Nach der stRsp des VwGH ist die mangelhafte Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen und zieht damit den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nach sich (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).