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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Beh zur Feststellung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, einen Sachverständigen nicht beiziehen muß (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0145), kann nicht abgeleitet werden, die Beh dürfe sich zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage dieser Beurteilung eines Amtssachverständigen nicht bedienen. Dies umso weniger, als dem AVG der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Entfall der BeiziehungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050075.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009