RS Vwgh 1990/12/11 87/05/0075

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die Beh zur Feststellung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, einen Sachverständigen nicht beiziehen muß (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0145), kann nicht abgeleitet werden, die Beh dürfe sich zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage dieser Beurteilung eines Amtssachverständigen nicht bedienen. Dies umso weniger, als dem AVG der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Entfall der BeiziehungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050075.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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