RS Vwgh 1990/12/11 87/05/0011

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/05/0012 Siehe:82/05/0183 B 22. März 1983

Rechtssatz

Erhebt eine Partei gegen einen ihr zugestellten Bescheid kein Rechtsmittel an die Berufungsbehörde bzw Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde iSd Art 119a Abs 5 B-VG und des § 61 NÖ GdO als Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, so ist sie gegen einen bestätigenden Bescheid der Berufungsbehörde oder Vorstellungsbehörde, der infolge Berufung oder Vorstellung einer anderen Partei erlassen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH berechtigt (Hinweis B 27.1.1987, 85/05/0165).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050011.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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