Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/05/0012 Siehe:82/05/0183 B 22. März 1983Rechtssatz
Erhebt eine Partei gegen einen ihr zugestellten Bescheid kein Rechtsmittel an die Berufungsbehörde bzw Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde iSd Art 119a Abs 5 B-VG und des § 61 NÖ GdO als Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, so ist sie gegen einen bestätigenden Bescheid der Berufungsbehörde oder Vorstellungsbehörde, der infolge Berufung oder Vorstellung einer anderen Partei erlassen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH berechtigt (Hinweis B 27.1.1987, 85/05/0165).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050011.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015