RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0138

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §140;
BAO §138 Abs1;
BAO §184;
B-VG Art18 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs8;
LStR 1986 Abschn12;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ZfV 2/2002, S 169-172;

Rechtssatz

Die Lohnsteuerrichtlinien 1986 (hier: Abschnitt 12 zu § 34 Abs 8 EStG 1972) sind mangels gesetzmäßiger Kundmachung keine den VwGH bindende Rechtsquelle; sie sind auch inhaltlich keine Rechtsverordnung. In § 34 Abs 8 EStG 1972 ist von der Berücksichtigung eines Pauschbetrages keine Rede. Bei Fehlen einer Nachweismöglichkeit oder der Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Höhe der Mehraufwendungen käme nur die Schätzung gemäß § 184 BAO in Frage, die allerdings auf alle Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen hat. Hat ein ae Vater für das Kind nicht mehr als den gesetzlichen Unterhalt für ein unbehindertes Kind bezahlt (hier: ÖS 2000,-- monatlich für ein Kind im ersten Lebensjahr, Jahresnettoeinkommen des ae Vaters rund ÖS 680000.--, weitere Sorgepflichten teilweise für die Ehegattin und für zwei eheliche Kinder), sind Mehraufwendungen auszuschließen, weshalb auch eine Schätzung nicht in Frage kommt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140138.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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