RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0079

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AußStrG §170;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;

Rechtssatz

Schreiten bei einer Verlassenschaft nur großjährige Erben ein, die fähig sind, sich selbst zu vertreten, so hängt es gemäß § 170 AußStrG von ihrer Willkür ab, ob sie die Erbteilung gerichtlich oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung vornehmen wollen. Auf Grund dieser Rechtslage sind Fälle denkbar, in denen das Verlassenschaftsgericht die Erlassung der Einantwortungsurkunde von einer bereits stattgefundenen außergerichtlichen Erbteilung keine Kenntnis hat und die Ankündigung der beabsichtigten Verbücherung in der Form der Verbücherungsklausel deshalb dem Stand der Erbteilung nicht Rechnung tragen kann. Folglich macht die Einantwortungsurkunde auch keinen unwiderleglichen Beweis dafür, daß die Einnahmsquelle (hier: Miethaus) auch tatsächlich kraft Gesamtrechtsnachfolge in die Verfügungsgewalt des Erben gelangt sein muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140079.X05

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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