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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Bespr AnwBl 5/1991, 333Rechtssatz
Der Vorwurf der langen Untätigkeit der belangten Behörde ist nur bei einer Säumnisbeschwerde, nicht jedoch bei einer Bescheidbeschwerde von Bedeutung und hat auf die Ermessensentscheidung betreffend die Gewährung einer Fristverlängerung deswegen keinen Einfluß, weil diese unabhängig von der Sachentscheidung zu treffen ist.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140241.X04Im RIS seit
11.12.1990Zuletzt aktualisiert am
28.11.2011