RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0241

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §275;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Bespr AnwBl 5/1991, 333

Rechtssatz

Der Vorwurf der langen Untätigkeit der belangten Behörde ist nur bei einer Säumnisbeschwerde, nicht jedoch bei einer Bescheidbeschwerde von Bedeutung und hat auf die Ermessensentscheidung betreffend die Gewährung einer Fristverlängerung deswegen keinen Einfluß, weil diese unabhängig von der Sachentscheidung zu treffen ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140241.X04

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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