RS Vwgh 1990/12/11 90/07/0017

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat eine Behörde in der Begründung eines Berufungsbescheides wohl alle ihrer Ansicht nach für die Entscheidung der Angelegenheit noch klärungsbedürftigen Umstände dargestellt und daraus den Schluß gezogen, daß der durch die Behörde erster Instanz erhobene Sachverhalt mangelhaft sei, in der lediglich auf diese Argumente gestützten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aber jegliche Begründung dafür vermissen lassen, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154), so hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070017.X02

Im RIS seit

03.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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