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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat eine Behörde in der Begründung eines Berufungsbescheides wohl alle ihrer Ansicht nach für die Entscheidung der Angelegenheit noch klärungsbedürftigen Umstände dargestellt und daraus den Schluß gezogen, daß der durch die Behörde erster Instanz erhobene Sachverhalt mangelhaft sei, in der lediglich auf diese Argumente gestützten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aber jegliche Begründung dafür vermissen lassen, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154), so hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070017.X02Im RIS seit
03.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009