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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §47;Rechtssatz
Der VwGH hat den angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) und nicht den Bescheid des Finanzamtes zu überprüfen. Daher gehen die Ausführungen eines Bf über eine angebliche Befangenheit des Referenten des Finanzamtes ins Leere, zumal Anhaltspunkte dafür, die belangte Behörde habe Ermittlungen dieses Beamten ihrer Feststellung zugrunde gelegt, die nicht durch unbedenkliche Urkunden, gerichtliche Strafakten, Akten der Gendarmerie, Rechnungen oder Akten der Kfz-Zulassungsbehörde belegt sind, nicht bestehen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läßt sich daher aus dem gegen den Referenten der Behörde erster Instanz erhobenen Vorwurf nicht ableiten, weil es für die Aussagekraft der erwähnten Urkundenbeweise ohne Bedeutung ist, ob sie von einem befangenen Organwalter beigeschafft wurden.
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140183.X01Im RIS seit
11.12.1990Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014