RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0183

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
AVG §7 Abs1;
BAO §168;
BAO §76 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH hat den angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) und nicht den Bescheid des Finanzamtes zu überprüfen. Daher gehen die Ausführungen eines Bf über eine angebliche Befangenheit des Referenten des Finanzamtes ins Leere, zumal Anhaltspunkte dafür, die belangte Behörde habe Ermittlungen dieses Beamten ihrer Feststellung zugrunde gelegt, die nicht durch unbedenkliche Urkunden, gerichtliche Strafakten, Akten der Gendarmerie, Rechnungen oder Akten der Kfz-Zulassungsbehörde belegt sind, nicht bestehen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läßt sich daher aus dem gegen den Referenten der Behörde erster Instanz erhobenen Vorwurf nicht ableiten, weil es für die Aussagekraft der erwähnten Urkundenbeweise ohne Bedeutung ist, ob sie von einem befangenen Organwalter beigeschafft wurden.

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140183.X01

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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