RS Vwgh 1990/12/11 89/14/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 519;

Rechtssatz

Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedarf es unter diesen Voraussetzungn nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formellen mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung; denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Hinweis E 13.9.1989, 88/13/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140109.X01

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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