RS Vwgh 1990/12/11 90/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 90/05/0104 1

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt auch hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen nur dort ein Mitspracherecht, wo der Gesetzgeber ihm ausdrücklich ein solches eingeräumt hat(Hinweis E 26.4.1965, 2273/64).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050226.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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