TE Vfgh Beschluss 2003/11/25 G199/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 14. November 2003 haben die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat ihren Antrag zurückgezogen.

Das Verfahren war daher einzustellen, was ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z3 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G199.2003

Dokumentnummer

JFT_09968875_03G00199_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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