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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 14. November 2003 haben die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat ihren Antrag zurückgezogen.
Das Verfahren war daher einzustellen, was ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z3 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G199.2003Dokumentnummer
JFT_09968875_03G00199_00