RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0226

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde besteht nicht

(Hinweis E 21.12.1989, 86/14/0176; E 26.9.1990, 86/13/0097); dieselbe ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung als nicht zweckmäßig ansieht, zumal der AbgPfl ohnedies die Absicht bekundet hat, ein Verfahren vor den Höchstgerichten anhängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140226.X04

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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