RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §76 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde Bedenken gegen die Unbefangenheit eines Sachbearbeiters des Finanzamts hat, ist dies deshalb ohne Bedeutung, weil sie von ihrer Befugnis gemäß § 289 Abs 2 BAO Gebrauch macht und ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen kann. Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache selbst durch die belangte Behörde kann schon mit Rücksicht auf § 289 Abs 2 BAO und die sich daraus ergebende Pflicht der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140183.X02

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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