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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde Bedenken gegen die Unbefangenheit eines Sachbearbeiters des Finanzamts hat, ist dies deshalb ohne Bedeutung, weil sie von ihrer Befugnis gemäß § 289 Abs 2 BAO Gebrauch macht und ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen kann. Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache selbst durch die belangte Behörde kann schon mit Rücksicht auf § 289 Abs 2 BAO und die sich daraus ergebende Pflicht der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140183.X02Im RIS seit
11.12.1990Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014