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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0228Rechtssatz
Hinsichtlich der Einhaltung der Baubewilligung muß davon ausgegangen werden, daß in dem Maß, in dem die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers durch § 134 Abs 3 Wr BauO idF 1987/28 gegenüber den anderen Miteigentümern des Hauses gestärkt wurde, diese aus der Verantwortung im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach § 129 Abs 10 erster Satz Wr BauO zu entlassen sind, weil dem Gesetzgeber ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung nicht unterstellt werden darf, er habe die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Gestaltung einzelner Wohnungseigentumsobjekte einschränken wollen, ohne sie gleichzeitig in gleichem Ausmaß von ihrer Verantwortung für Abweichungen vom Baukonsens zu entlasten. An der Verantwortlichkeit aller Wohnungseigentümer für die Instandhaltung ändert sich dadurch nichts, was auch der Erhaltungsverpflichtung der Gemeinschaft nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 iVm § 3 Abs 2 Z 2 MRG (ernste Schäden auch in den einzelnen Objekten) entspricht.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050227.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009