RS Vwgh 1990/12/11 88/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwRallg;
WEG 1948;
WEG 1975;

Rechtssatz

Das besondere Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers, das sich im Wohnungseigentumsrecht manifestiert und dieses vom schlichten Miteigentum unterscheidet, erfaßt lediglich das Innere des Objektes; sowohl an den Außenmauern als auch an den Mauern zwischen verschiedenen Objekten, daher auch an den Decken zwischen solchen, steht den einzelnen Wohnungseigentümern kein (ausschließliches) Nutzungsrecht zu; diese Bauteile stehen als gemeinsame Teile des Hauses in der "Nutzung" aller Miteigentümer. Für die Frage, ob eine Decke zwischen zwei Wohnungseigentumsobjekten besteht, oder ob deren Durchbruch einen Vorgang im Rahmen eines Wohnungseigentumsobjektes darstellt, kommt es ausschließlich auf die Festlegung der Objekte in der Nutzwertfestsetzung (bzw Parifizierung nach dem WEG 1948) und den darauf beruhenden Wohnungseigentumsvertrag an, wobei durch die Einverleibung im Grundbuch eine Verdinglichung bewirkt wird. Hingegen ist bedeutungslos, ob mehrere Wohnungseigentumsobjekte zufällig im Eigentum desselben Wohnungseigentümers stehen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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