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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Das besondere Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers, das sich im Wohnungseigentumsrecht manifestiert und dieses vom schlichten Miteigentum unterscheidet, erfaßt lediglich das Innere des Objektes; sowohl an den Außenmauern als auch an den Mauern zwischen verschiedenen Objekten, daher auch an den Decken zwischen solchen, steht den einzelnen Wohnungseigentümern kein (ausschließliches) Nutzungsrecht zu; diese Bauteile stehen als gemeinsame Teile des Hauses in der "Nutzung" aller Miteigentümer. Für die Frage, ob eine Decke zwischen zwei Wohnungseigentumsobjekten besteht, oder ob deren Durchbruch einen Vorgang im Rahmen eines Wohnungseigentumsobjektes darstellt, kommt es ausschließlich auf die Festlegung der Objekte in der Nutzwertfestsetzung (bzw Parifizierung nach dem WEG 1948) und den darauf beruhenden Wohnungseigentumsvertrag an, wobei durch die Einverleibung im Grundbuch eine Verdinglichung bewirkt wird. Hingegen ist bedeutungslos, ob mehrere Wohnungseigentumsobjekte zufällig im Eigentum desselben Wohnungseigentümers stehen.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X02Im RIS seit
11.07.2001